AGB’s

Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen der LuPa Sonnenenergie GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen 

§ 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des
Vertragspartners erkennt die LuPa Sonnenenergie GmbH nicht an, auch dann nicht,
wenn die LuPa Sonnenenergie GmbH diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat und
der Kunde auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist. Bestellungen
oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von
unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich
bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 

§ 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche
Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen
Bestätigung. Die Wirksamkeit ist von der Unterschrift des Geschäftsführers
abhängig. Die Mitarbeiter der LuPa Sonnenenergie GbmH sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die
über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 § 3 Preise 

§ 3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils
gültigen Preise des Angebotes zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen
sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils
gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich
feste Preise vereinbart sind, behalten wir uns eine Berechnung zu dem am Tage
der Lieferung/ Leistung gültigen Preis vor. Im Übrigen sind wir ab einem Monat
nach Vertragsschluss zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn diese auf
Veränderungen von preisbildenden Faktoren (z.B. Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder
Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe) beruhen, die nach
Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch
die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden
innerhalb angemessener Frist schriftlich angezeigt werden. Dies gilt, sofern
Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen unvorhersehbar
nach Vertragsschluss entstanden sind.

§ 3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich,
falls nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk zzgl. Verpackung und
Versand-/Lieferkosten.

§ 3.3 Ist die Lieferung vereinbart, so sind wir berechtigt,
Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Der
Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt. Bei
Lieferungen frei Haus beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten
Lastzügen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die
Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen
an verschiedenen Stellen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht
enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Lieferadresse von max. 30
Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten können dem Kunden gesondert in
Rechnung gestellt werden.

§ 3.4 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.

§ 4 Überlassung von Unterlagen/ Kalkulationen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden
überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 5 Zahlung 

§ 5.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach
Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in
Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu
berechnen. Nehmen wir einen Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch,
welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden
Zinssatz zu berechnen.

§ 5.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.

§ 5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den
Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank
nicht erfolgt ist. Ausführung Kunde

§ 5.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder ist
zu erwarten, dass der Kunde seinen künftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder
nicht zeitgerecht nachkommt – so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn
wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, von
unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, wahlweise
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.

§ 5.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.

§ 5.7 Wir sind berechtigt, die Bezahlung der gesamten vertraglich
geschuldeten Leistung im Voraus zu verlangen.

§ 5.8 Zahlungen sind auf eines unserer angegeben Konten zu
leisten.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

§ 6.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde.

§ 6.2 Der Kunde kann uns nach 1 Monat der Überschreitung eines
unverbindlichen Liefer-/ Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/
Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/
leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

§ 6.3 Der Kunde kann neben Lieferung/ Leistung Ersatz des
Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

§ 6.4 Im Falle des Verzugs kann der Kunde uns auch schriftlich
eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des
Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Kunde berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 6.5 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare
Schäden begrenzt.

§ 6.6 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/
Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften
wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 6.3. bis 6.5., es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/ Leistung eingetreten wäre.

§ 6.7 Wird ein verbindlicher Liefer-/ Leistungstermin oder eine
verbindliche Liefer-/ Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit
Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/ Leistungsfrist in
Verzug.

§ 6.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/ Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen
usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern
eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.

§ 6.9 Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der
Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 6.4. vom Vertrag zurückzutreten.
Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 6.5.

§ 6.10 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.

§ 6.11 Inbetriebnahme bedeutet, dass die PV- Anlage in Betrieb ist
und der Ein- bzw. Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und
Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Energieversorger stehen in
keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen LuPa Sonnenenergie GmbH
und dem Kunden.

§ 6.12 Sollte das Objektdach des Kunden aus Well Eternit bestehen,
so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass dieses asbestfrei ist.

§ 7 Gefahrübergang

§ 7.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an
den Kunden übergeben wurde. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden
über.

§ 8 Rechte bei Mängeln

§ 8.1 Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten die technischen
Produktbeschreibungen sowie die jeweils gültigen Beschreibungen (z. B.
Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes. Die
Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur
Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der
vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin
enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind
unverbindlich.

§ 8.2 Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar einer längere
Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche
in einem Jahr. Im Übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen
beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/ Leistungsdatum.

§ 8.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, somit innerhalb einer
Woche, nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.

§ 8.4 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften, so liefern/ leisten wir unter Ausschluss sonstiger
Rechte wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer
Ersatzlieferung/-Ieistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand
der Ersatzlieferung/-Ieistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil
für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl die Vergütung
zu mindern. Eine Rückabwicklung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die
Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht.

§ 8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte
des Kunden bei Mängeln für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige
Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie
übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte
zu. Ausführung Kunde

§ 8.6 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht
beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit.

§ 8.7 Sachmängel der Waren, die wir von Dritten beziehen und
unverändert an den Kunden weiterliefern, haben wir – außer in den Fällen der
Ziffer 9.2. – nicht zu vertreten.

§ 9 Haftung

§ 9.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für
Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter,
unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft
verursacht haben.

§ 9.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei grob
fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln – ausgeschlossen.

§ 9.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Die Haftung für einen außerhalb einer Eigenschaftszusicherung
liegenden Mangelfolgeschaden oder entgangenen Gewinn ist nach Maßgabe von Ziffer
9.2. ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an
sonstigen Rechtsgütern des Kunden sind ausgeschlossen.

§ 9.4 Für Montagebeschädigungen haftet LuPa Sonnenenergie GmbH.

§ 10 Umfassender Eigentumsvorbehalt

§ 10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus
Lieferungen und Leistungen gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden
uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt.

§ 10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum
(Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein
ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor,
wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder
Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte
ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der
Vorbehaltsware sind unzulässig.

§ 10.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im
Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für
uns.

§ 10.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen beweglichen Sachen – und zwar dergestalt, dass sie wesentliche
Bestandteile einer einheitlichen Sache werden – werden wir Miteigentümer dieser
Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der
Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache
anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung
einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines
Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an
uns abgetreten.

§ 10.5 Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder einem
sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Förderungen
tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der
Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns
einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungs-gemäß nachkommt. In diesem
Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

§ 10.6 Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis
zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die
Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.5
folgendes: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des
Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die dem Kunden zustehenden Forderungen aus
dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt
hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den
Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie
etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde
abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagszahlungen und übersteigt
die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises
um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, die Differenz zu überweisen. Der
Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und
sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen
und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden,
auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung
in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: Der Kunde hat
uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird
außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben
den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von
Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern
mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

§ 11.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG
gespeichert und genutzt (§ 33 BDSG).

§ 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist –
sofern beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentl. Sondervermögen sind – das Gericht örtlich zuständig, an dem die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Sitz nach Vertragsschluss
aus dem Inland verlegt.

§ 11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte
Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 11.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine dem
Parteiwillen entsprechende Regelung ersetzt.

§ 11.5 Der Kunde willigt ein, dass LuPa Sonnenenergie GmbH die montierte
Anlage photographisch als Referenzobjekt nutzen darf.

Stand: April 2023